Denkmalgeschützt – und nun?

Nicht immer ist der Neubau eines Einfamilienhauses zweckmäßig. Mitunter findet sich eine gebrauchte Immobilie in äußerst günstiger Lage, die wegen ihres Zustandes sehr preiswert erhältlich ist. Wer die Sanierungskosten und Sanierungsaufwendungen nicht scheut, ist mit so einem Haus möglicherweise gut bedient. Wenn, ja wenn er kein Denkmal erwirbt.

Das sollte er vor dem Kauf unbedingt klären. Hier reicht nicht der Blick ins Grundbuch. Eine schriftliche Anfrage bei der unteren Denkmalbehörde sollte es schon sein. Denn vielen Objekten ist von außen nicht anzusehen, dass sie ein Denkmal sein sollen. Oder mal gewesen waren. Andererseits gibt es Sanierer, die sich speziell auf solche Objekte stürzen.

Sie kennen die behördlichen Wege und verstehen es, mögliche Förderungen auszunutzen. Wobei einige Jahrzehnte nach der friedlichen Revolution die Fördermöglichkeiten für Denkmäler, gerade im Osten Deutschlands, drastisch heruntergefahren worden sind.

Auflagen des Denkmalschutzes

Wer eine denkmalgeschützte Immobilie saniert, muss dafür viele Auflagen des Denkmalschutzes erfüllen. Solche Auflagen sind beispielsweise, dass die schützenswerte Substanz der Immobilie dauerhaft gesichert werden muss. Das bedeutet, dass sie einem Nutzungszweck zugeführt wird. Also entweder bewohnt wird, als Gaststätte, Hotel oder Ähnliches ausgebaut. Als Lohn dafür erhält er eine Sonderabschreibung. Früher, wie gesagt, war das anders.

Die Sonderabschreibung auf die Sanierungskosten eines Denkmals macht die Sache unter Umständen lohnenswert. Im Jahr der Herstellung des Objekts und in den folgenden 7 Jahren können 9 % der Herstellungskosten steuerlich abgesetzt werden. Danach noch 4 Jahre lang 7 %. Insgesamt bedeutet das, dass innerhalb von 12 Jahren die Sanierungskosten zu 100 % abgesetzt werden. Das macht die Sanierung eines Denkmals als Steuersparmodell lohnenswert. Natürlich nur für jene, die so viel Geld haben, dass sie viele Steuern sparen können.

Steuerliche Vorteile

Selbstredend können die Sonderabschreibungen zur die Sanierungskosten betreffen, Grund und Boden nicht. Einige Teile der Kosten der Sanierung des Denkmals können noch schneller abgeschrieben werden. Beispielsweise haben Einbauküchen eine 10%-Abschreibung. Wird das Denkmal anschließend verkauft, sind die Veräußerungsgewinne steuerfrei, wenn die Spekulationsfrist vorbei ist.Diese beträgt bei nicht selbstgenutzten Immobilien 10 Jahre. Doch diese Vorteile steuerlicher Art sind noch nicht alles. Eine denkmalgeschützte Immobilie genießt Vorteile bei der Grundsteuer, der Erbschaftssteuer, der Umsatzsteuer und der Investitionszulage.

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